MedienBildungDemokratie


MEDIEN - BILDUNG - DEMOKRATIE  e.V.




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SATZUNG
des Vereines Medien-Bildung-Demokratie
vom 17.2.2018


§ 1  Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Medien-Bildung-Demokratie". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
(2) Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, dass
a. der kompetente und kritische Umgang mit Medien und allen medialen Entwicklungen in den Kanon der Allgemeinbildung aufgenommen und so früh wie möglich erlernt wird.
b. der gelernte Umgang mit Medien zu einer grundlegenden Kulturtechnik der heutigen Gesellschaft gehört.
c. das Verständnis und die Bedeutung von Medien im Allgemeinen und unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Besonderen in demokratischen Gesellschaften gefördert wird.
d. die Medienfreiheit gefördert wird.
(3) Dieser Zweck soll erreicht werden, indem
a. Kongresse, Konferenzen, Vorträge, Workshops, Panels und Fortbildungsveranstaltungen organisiert und durchgeführt werden.
b. auf die entsprechende Entwicklung von Lehrplänen, Curricula und Lehrmittel aller Art hingewirkt wird.
c. eigene Medien und/oder Medienbeiträge in allen Formen (Print, TV/Radio, Online) konzipiert, produziert, veröffentlicht und verbreitet werden.
d. in der Politik, den Medien und der Öffentlichkeit Lobbying für den Umgang, das Verständnis und die Bedeutung von Medien betrieben wird.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
(6) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Organisationen auf lokaler, Landes-, Bundes-, europäischer und internationaler Ebene an, die ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 4  Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Die Vereinsmitglieder gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Bestrebungen des Vereins im Sinne des § 3 unterstützen will.
(3) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins im Sinne des § 3 unterstützen will.
(4) Der Vorstand beschließt über eine Ehrenmitgliedschaft.
(5) Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(6) Fördernde und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein  die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mindestens mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger Mahnung in Textform nicht innerhalb von zwei Monaten ab Absendung der zweiten Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds vollständig entrichtet. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.

§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
a. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
b. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. Entgegennahme des Ausblicks für das kommende Geschäftsjahr,
e. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
f. Wahl der Kassenprüfung,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
h. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
i. Beschlussfassung über die Beiträge
j. Beschlussfassung über die Berufung von Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform (schriftlich, Fax, elektronisch) unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.


(5) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (schriftlich, Fax, elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform (schriftlich, Fax, elektronisch) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Protokollführung zu wählen.
(11) Jedes ordentliche Mitglied, das erschienen und mit seinem Beitrag nicht länger als drei Monate im Rückstand ist, hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für zwei weitere Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(12) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen, Anträge auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung. Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen eine offene Wahl.
(13) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§ 9  Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung vor den Wahlen zum Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen festgelegt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand soll geschlechterdivers besetzt sein. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die KandidatInnen mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin.
(5) Das Amt als Vorstand endet durch Rücktritt, Abwahl, Wahl eines neuen Vorstands oder durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren. Es bedarf der Bestätigung mit einfacher Mehrheit durch die nächste Mitgliederversammlung. Unbesetzte Vorstandsposten werden durch die nächste Mitgliederversammlung durch Wahl ergänzt.


§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n KassenprüferIn. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der/die KassenprüferIn hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins.
(3) Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht und ist nur ihr gegenüber verantwortlich.
(4) Der/die KassenprüferIn darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Er/sie unterliegt keinerlei Weisungen durch den Vorstand.

§ 11 Kuratorium
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung und die Auflösung eines Kuratoriums beschließen.
(2) Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung,

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens oder die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

§ 13 Salvatorische Klausel
Wenn die Satzung nicht im Sinne der erforderlichen Gesetze oder der genehmigenden Behörde sein sollte, wird der Vorstand, wenn er dies einstimmig beschließt, durch die Mitgliederversammlung berechtigt, eine Änderung der Satzung im Sinne des Satzungszweckes ohne weitere Einberufung der Mitgliederversammlung gegenüber den Behörden zu bewirken.

Gründungsversammlung Bonn, den 17.2.2018

Medien – Bildung - Demokratie e.V.
Geschäftsstelle
Bergisch Gladbacher Straße 732; 51067 Köln




Kontakt
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